Zuletzt aktualisiert: 24. März 2026
Diese Datenverarbeitungsvereinbarung („DPA“) ist in die Even Hub Entwicklerplattform Nutzungsbedingungen oder eine andere Vereinbarung zwischen dem Entwickler und Even Realities, die auf diese DPA verweist, eingebunden und bildet einen Bestandteil davon. Diese Vereinbarung regelt die Datenverarbeitungstätigkeiten, die vom Entwickler im Zusammenhang mit den über die Even Hub Entwicklerplattform abgerufenen oder erworbenen Daten der Even Hub Entwicklerplattform durchgeführt werden. Zur Klarstellung: Diese Vereinbarung gilt nicht für Datenverarbeitungstätigkeiten, die unabhängig von Even Realities durchgeführt werden. Solche Daten und Aktivitäten unterliegen ausschließlich den separaten Richtlinien, Regeln oder Vereinbarungen, die von Even Realities herausgegeben oder abgeschlossen wurden.
Begriffe mit Großbuchstaben, die in dieser DPA verwendet, aber nicht anderweitig definiert sind, haben die in der Vereinbarung festgelegte Bedeutung. Even Realities kann die Bedingungen dieser DPA gemäß der Vereinbarung ändern, z. B. i) wenn eine Aufsichtsbehörde oder eine andere staatliche oder regulatorische Stelle dies verlangt, ii) wenn es zur Einhaltung der Datenschutzgesetze erforderlich ist, oder iii) um Standardvertragsklauseln, genehmigte Verhaltenskodizes oder Zertifizierungen oder andere Compliance-Mechanismen umzusetzen oder einzuhalten, die nach Datenschutzrecht zulässig sind. Even Realities wird den Entwickler über solche Änderungen informieren, und die geänderte DPA wird gemäß den Bedingungen der Vereinbarung oder, falls in der Vereinbarung nicht festgelegt, wie sonst auf der Even Hub Entwicklerplattform angegeben, wirksam.
1. Definitionen
„Vereinbarung“ bezeichnet die Even Hub Entwicklerplattform Nutzungsbedingungen, sofern keine separate Vereinbarung zur Nutzung der Even Hub Entwicklerplattform zwischen den Parteien besteht.
„Anwendbare Datenschutzgesetze“ bezeichnet alle anwendbaren Datenschutz- oder Privatsphäregesetze und -vorschriften in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich etwaiger Änderungen von Zeit zu Zeit.
„Even Hub Entwicklerplattform Daten“ bezeichnet alle Daten oder Informationen, die dem Entwickler von Even Realities über die Even Hub Entwicklerplattform in jeglicher Form oder Methode bereitgestellt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf APIs, Datenbanken oder Dokumente, die Nutzerdaten enthalten können.
„Nutzerdaten“ bezeichnet alle personenbezogenen Daten oder sonstigen Informationen von Nutzern, die von Even-Produkten oder -Diensten gesammelt, verarbeitet oder generiert werden.
„Geteilte Daten“ bezeichnet alle Nutzerdaten, die Even Realities Entwicklern über eine Programmierschnittstelle (API) oder andere technische Mittel (einschließlich, aber nicht beschränkt auf SDKs, Dateiübertragungen oder Webhooks) teilt, um die Entwicklung und Veröffentlichung von Plug-ins durch den Entwickler und die Bereitstellung relevanter Dienste für Nutzer zu ermöglichen.
„Anfrage der betroffenen Person“ bezeichnet eine Anfrage einer betroffenen Person zur Ausübung ihrer personenbezogenen Datenschutzrechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, wie z. B. das Recht auf Zugang, Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten.
„DSGVO“ bezeichnet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ein von der Europäischen Union 2016 erlassenes Datenschutzrecht, das am 25. Mai 2018 in Kraft trat.
„Sicherheitsvorfall“ bezeichnet jeden unbefugten Zugriff auf Even Hub Daten oder unbefugten Zugriff auf Geräte oder Einrichtungen, der zu Verlust, Offenlegung oder Veränderung von Even Hub Entwicklerplattform Daten führt und die Privatsphäre, Sicherheit oder Vertraulichkeit dieser Daten beeinträchtigt.
„Verantwortlicher“ bezeichnet eine Stelle, die über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet.
„Auftragsverarbeiter“ bezeichnet eine Stelle, die Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeitet.
„Unterauftragsverarbeiter“ bezeichnet jede Stelle, die von einem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen anwendbarer Bedingungen, Beziehungen oder Geschäftskontexte beauftragt wird.
„Standardvertragsklauseln“ oder „SCCs“ bezeichnet Modul Eins (Verantwortlicher zu Verantwortlicher) der Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, genehmigt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Europäischen Kommission vom 4. Juni 2021, verfügbar unter https://eurlex.europa.eu/eli/dec_impl/2021/914/oj.
„UK-Anhang“ bezeichnet den International Data Transfer Addendum zu den SCCs, herausgegeben vom Information Commissioner gemäß S119A(1) Data Protection Act 2018, verfügbar unter https://ico.org.uk/media/for-organisations/documents/4019539/international-data-transfer-addendum.pdf).
Die Begriffe „personenbezogene Daten“, „betroffene Person“, „Verarbeitung“, „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in dieser DPA haben die Bedeutungen, die ihnen durch die anwendbaren Datenschutzgesetze oder, sofern keine solche Bedeutung oder Gesetz vorliegt, durch die DSGVO zugeordnet werden.
Die Begriffe „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ schließen gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen auch „Unternehmen“ bzw. „Dienstleister“ ein.
2. Verarbeitung von Nutzerdaten
Rolle der Parteien: Bezüglich der Verarbeitung der Geteilten Daten im Rahmen dieser Vereinbarung sind die Parteien eigenständige Verantwortliche und keine gemeinsamen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter der jeweils anderen Partei.
Even Realities bestimmt als Datenquelle eigenständig die Zwecke und Mittel der ursprünglichen Datenerhebung.
Nach Erhalt der Geteilten Daten bestimmt der Entwickler eigenständig die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der in seinem Besitz befindlichen Geteilten Daten (streng innerhalb des in dieser Vereinbarung vereinbarten Zwecks) und trägt eigenständig die damit verbundenen rechtlichen Verantwortlichkeiten.
Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Entwickler. Der Entwickler wird:
i) alle anwendbaren Gesetze, einschließlich der anwendbaren Datenschutzgesetze, in Bezug auf die Bereitstellung von Plug-ins einhalten und weiterhin einhalten;
ii) sicherstellen, dass alle Anweisungen an Even Realities jederzeit im Einklang mit den Datenschutzgesetzen stehen;
iii) alle erforderlichen Einwilligungen und Rechte für die Verarbeitung der Geteilten Daten einholen;
iv) jederzeit die Genauigkeit, Qualität und Rechtmäßigkeit der Geteilten Daten sicherstellen.
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Even Realities. Even Realities ist allein verantwortlich für die Einhaltung seiner Verpflichtungen als Datenverantwortlicher gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen in Bezug auf die ursprüngliche Erhebung und Offenlegung der Geteilten personenbezogenen Daten an Entwickler. Während des Datenaustauschs gewährleistet und erklärt Even Realities, dass:
i) die Erhebung der Geteilten Daten, die durch die Datenschutzrichtlinie von Even Realities geregelt ist, eine gültige Rechtsgrundlage gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen hat;
ii) Even Realities alle Informationen den betroffenen Personen gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen bereitgestellt hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Kategorien der verarbeiteten Daten, die Zwecke der Verarbeitung, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (einschließlich der Tatsache, dass Daten mit dem Entwickler, einem eigenständigen Verantwortlichen, geteilt werden) sowie die Existenz der Rechte der betroffenen Personen;
iii) Even Realities dafür verantwortlich ist sicherzustellen, dass die an den Entwickler weitergegebenen Geteilten Daten korrekt und, falls erforderlich, aktuell gehalten werden, unter Berücksichtigung des in Anhang I festgelegten Zwecks der Offenlegung. Partei A wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um etwaige Ungenauigkeiten in den mit dem Entwickler geteilten Daten nach Bekanntwerden zu korrigieren oder zu aktualisieren, soweit dies für die Verarbeitungszwecke von Partei B erforderlich ist.
Die Einzelheiten und Spezifika der Datenverarbeitungstätigkeiten im Rahmen dieser DPA sind in Anhang I dieser DPA erläutert.
3. Drittanbieter-Dienstleister
Der Entwickler ist als eigenständiger Verantwortlicher berechtigt, Drittanbieter-Dienstleister zur Verarbeitung von Nutzerdaten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Plug-ins an Nutzer zu beauftragen. Der Entwickler bleibt voll verantwortlich dafür, dass solche Drittanbieter-Dienstleister die Bedingungen dieser Vereinbarung und alle anwendbaren Datenschutzgesetze einhalten.
Zur Wahrung der Integrität, Sicherheit und Stabilität der Even Hub Entwicklerplattform müssen Entwickler auf berechtigte Anfrage von Even Realities genaue, vollständige und aktuelle Informationen über Drittanbieter-Dienstleister bereitstellen, die Nutzerdaten verarbeiten, die von der Even Hub Entwicklerplattform stammen. Entwickler verpflichten sich, alle von Even Realities bereitgestellten obligatorischen Überprüfungsformulare oder Fragebögen zu solchen Drittanbieter-Beauftragungen auszufüllen.
Entwickler gewährleisten und stellen sicher, dass jeder beauftragte Drittanbieter-Dienstleister:
i) an einen schriftlichen Vertrag gebunden ist, der Datenschutzverpflichtungen enthält, die nicht weniger schützend sind als diejenigen, die dem Entwickler gemäß dieser Vereinbarung auferlegt sind; und
ii) angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen implementiert und aufrechterhält, um die personenbezogenen Daten vor unbefugter oder rechtswidriger Verarbeitung, versehentlichem Verlust, Zerstörung oder Beschädigung zu schützen.
4. Anfragen betroffener Personen
Mechanismen zur Ausübung der Rechte betroffener Personen: Als Datenverantwortlicher implementieren und pflegen Entwickler innerhalb ihres Plug-ins geeignete Mechanismen, die es betroffenen Personen ermöglichen, ihre Rechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen wirksam auszuüben, einschließlich der Rechte auf Zugang, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch gegen die Verarbeitung.
Weiterleitung von Anfragen: Even Realities wird Entwicklern unverzüglich alle von Even Realities erhaltenen Anfragen betroffener Personen, die sich auf die Datenverarbeitungstätigkeiten der Entwickler beziehen, weiterleiten und kann die betroffene Person anweisen, ihre Anfrage direkt an die Entwickler zu richten.
Zusammenarbeit: Even Realities wird unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung den Entwicklern angemessene und zeitnahe Unterstützung gewähren, soweit dies erforderlich ist, damit Entwickler ihren Verpflichtungen gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen zur Beantwortung von Anfragen betroffener Personen nachkommen können.
5. Sicherheit
Entwickler erfüllen ihre datenschutzrechtlichen Sicherheitsverpflichtungen nach den anwendbaren Datenschutzgesetzen und implementieren sowie pflegen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Nutzerdaten. Diese Maßnahmen sind so gestaltet, dass sie ein dem Stand der Technik entsprechendes Sicherheitsniveau gewährleisten, wobei Kosten der Umsetzung sowie Art, Umfang, Kontext und Zweck der Verarbeitung sowie Risiken unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit und Schwere für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sind mindestens gleichwertig und nicht weniger schützend als die Sicherheitsmaßnahmen, die von den Even-Produkten für die Geteilten Daten gemäß der Datenschutzrichtlinie von Even Realities (die von Zeit zu Zeit aktualisiert werden kann) umgesetzt werden.
Auf Anfrage von Even Realities und soweit für die Überprüfung und Freigabe des Plug-ins des Entwicklers zur Veröffentlichung auf der Plattform erforderlich, stellen Entwickler genaue und vollständige Informationen zu ihren Sicherheitsmaßnahmen bereit, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Details zu technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen, Sicherheitszertifikaten und Compliance-Bescheinigungen. Entwickler kooperieren bei berechtigten Anfragen und Bewertungen von Even Realities in Bezug auf diese Sicherheitsmaßnahmen.
6. Compliance und Prüfungen
Prüfungsrecht. Unbeschadet anderer Rechte von Even Realities aus dieser Vereinbarung kann Even Realities nach angemessener Ankündigung und während der üblichen Geschäftszeiten Prüfungen der Anwendung des Entwicklers durchführen, um die Einhaltung dieser Vereinbarung und der geltenden Sicherheitsstandards zu überprüfen. Solche Prüfungen können unter anderem Bewertungen der vom Entwickler implementierten Datensicherheitsmaßnahmen umfassen.
Art der Prüfung. Jede Prüfung gemäß diesem Abschnitt gilt als Ausübung der Rechte von Even Realities als Betreiber der Even Hub Entwicklerplattform und darf nicht:
- die Rollen von Entwickler und Even Realities als unabhängige Datenverantwortliche hinsichtlich der durch diese DPA geregelten Verarbeitungstätigkeiten ändern oder modifizieren; oder
- zusätzliche Datenschutzverpflichtungen für eine der Parteien über die in dieser Vereinbarung festgelegten hinaus auferlegen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
Zusammenarbeit. Entwickler arbeiten bei solchen Prüfungen angemessen mit Even Realities zusammen, einschließlich der Bereitstellung von Zugang zu relevanten Informationen und Personal, vorbehaltlich angemessener Vertraulichkeitsschutzmaßnahmen.
7. Sicherheitsverletzungen
Even Realities unterstützt Entwickler bei der Sicherstellung eines angemessenen Schutzes der Daten gemäß Abschnitt 5 dieser DPA. Im Falle eines Sicherheitsvorfalls, der die Geteilten Daten betrifft und tatsächliche Auswirkungen auf die Entwickler haben könnte, informiert Even Realities den Entwickler unverzüglich nach Bekanntwerden und unterstützt den Entwickler bei der Behebung des Vorfalls.
Bezüglich jeglicher Datenschutzverletzungen innerhalb des Plug-ins liegt die alleinige Verantwortung bei den Entwicklern. Sie stellen Even Realities von allen Ansprüchen, Schäden, Haftungen, Kosten und Ausgaben frei und halten Even Realities schadlos. Even Realities kann nach eigenem Ermessen und ohne Verpflichtung den Entwickler über Berichte oder Beschwerden Dritter bezüglich eines vermuteten Sicherheitsvorfalls im Zusammenhang mit dem Plug-in des Entwicklers informieren. Wenn Even Realities nach eigenem Ermessen und ohne Verpflichtung feststellt, dass ein Sicherheitsvorfall im Plug-in des Entwicklers:
- die Sicherheit oder Funktionalität der Even Hub Entwicklerplattform beeinträchtigen könnte;
- den Ruf von Even Realities oder der Plattform negativ beeinflussen könnte; oder
- andere Entwickler oder Nutzer der Plattform betreffen könnte,
kann Even Realities den Entwickler auffordern, alle notwendigen Informationen bereitzustellen, um Even Realities die Bewertung, Minderung und Reaktion auf diese potenziellen Auswirkungen zu ermöglichen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf detaillierte Vorfallberichte, Abhilfemaßnahmen und Statusaktualisierungen.
8. Löschung und Rückgabe
Verantwortung der Entwickler. Entwickler erkennen an und stimmen zu, dass sie nach Erhalt der Geteilten Daten von der Even Hub Entwicklerplattform als eigenständiger Verantwortlicher für diese Geteilten Daten handeln. Entwickler etablieren und implementieren eine angemessene Datenaufbewahrungsrichtlinie, die den anwendbaren Datenschutzgesetzen entspricht, und legen diese in ihrer Datenschutzerklärung oder einem gleichwertigen Hinweis offen.
Löschung und Rückgabe vertraulicher Informationen. Ungeachtet des Vorstehenden unterliegen alle Daten, die als vertrauliche Informationen gemäß der Vereinbarung definiert sind, den in der Vereinbarung festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen.
9. Internationale Datenübermittlung
Anwendbarkeit. Dieser Abschnitt gilt, wenn der Entwickler sich in einem Drittland oder Gebiet im Sinne der für die Datenverarbeitungstätigkeiten unter dieser DPA geltenden Rechtsordnung befindet.
Angemessene Schutzmaßnahmen. Wenn die Datenweitergabe im Rahmen dieser DPA eine internationale Übermittlung darstellt, implementieren beide Parteien angemessene Schutzmaßnahmen gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, um sicherzustellen, dass solche grenzüberschreitenden Übermittlungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
DSGVO-Konformität. Unbeschadet der Allgemeinheit der vorstehenden Klauseln vereinbaren die Parteien, die Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission („SCCs“) als Compliance-Mechanismus für solche Übermittlungen umzusetzen, sofern:
- das Empfängerland von der Europäischen Kommission eine Angemessenheitsentscheidung gemäß Artikel 45 der DSGVO erhalten hat;
- der Empfänger andere rechtliche und gültige grenzüberschreitende Übermittlungsinstrumente gemäß Kapitel V der DSGVO umgesetzt hat (einschließlich, aber nicht beschränkt auf verbindliche Unternehmensregeln, genehmigte Verhaltenskodizes oder Zertifizierungsmechanismen); oder
- die Voraussetzungen für anwendbare Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 49 der DSGVO erfüllt sind.
Einbindung der SCCs. Wenn die Parteien verpflichtet sind, die SCCs gemäß diesem Abschnitt abzuschließen, gelten die SCCs als in diese Vereinbarung aufgenommen und bilden einen integralen Bestandteil davon. Die Parteien vereinbaren, dass:
- Even Realities im Sinne der SCCs als „Datenexporteur“ und der Entwickler als „Datenimporteur“ agiert;
- das anwendbare Modul Modul 1 (Verantwortlicher zu Verantwortlicher) oder ein anderes Modul ist, das den Rollen der Parteien gemäß dieser Vereinbarung entspricht;
- die Parteien die Anhänge zu den SCCs gemäß Anhang II dieser Vereinbarung ausfüllen.
10. Allgemeine Bestimmungen
Diese DPA tritt am früheren Zeitpunkt von (a) dem Wirksamkeitsdatum der Vereinbarung und (b) dem Datum in Kraft, an dem Even Realities die Geteilten Daten im Zusammenhang mit der Vereinbarung übermittelt oder teilt, und gilt für die Dauer der Vereinbarung.
Die DPA ist durch Verweis in die Vereinbarung eingebunden und bildet einen integralen Bestandteil der Vereinbarung. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen der DPA und dem übrigen Teil der Vereinbarung haben die Bedingungen der DPA im Umfang dieses Widerspruchs Vorrang.
Die Haftung jeder Partei und der verbundenen Unternehmen jeder Partei im Rahmen dieser DPA unterliegt den in der Vereinbarung festgelegten Haftungsausschlüssen und -beschränkungen.
Anhang I Details der Datenverarbeitung
Gegenstand: Gegenstand der Verarbeitung im Rahmen dieser DPA sind personenbezogene Daten.
Dauer: Kontinuierlich, für die Dauer der Vereinbarung.
Art und Zweck(e) der Verarbeitung: Nutzung der Even Hub Plattform durch Entwickler, Entwicklung, Veröffentlichung oder Freigabe von Plug-ins sowie Bereitstellung von Plug-ins für Nutzer, wie in der anwendbaren Plug-in-Datenschutzerklärung oder einem gleichwertigen Dokument angegeben.
Kategorien betroffener Personen: Nutzer, die auf die Plug-ins der Entwickler zugreifen und diese verwenden.
Kategorien personenbezogener Daten:
- Kontoinformationen: Name, E-Mail, UID, Land;
- Geräteinformationen: Gerätemodell, Seriennummer;
- Geräteeinstellungen: Sprache,
- Gerätestatus: Verbindungstyp, Batteriestand, Tragezustand, Ladezustand;
- Sprachaufnahmen: durch Mikrofon erfasste Sprachaufnahmen
Besondere Kategorien personenbezogener Daten (falls zutreffend): Nicht anwendbar
Aufbewahrung und Löschung: Gemäß der Aufbewahrungsrichtlinie des Entwicklers.
Anhang II Anhang zur internationalen Datenübermittlung
1. EU SCCs
1.1 Auswahl optionaler Bestimmungen.
Die Parteien wählen hiermit die folgenden optionalen Bestimmungen der SCCs aus und stimmen ihnen zu:
(a) Klausel 7 (Andockklausel): ☐ Die optionale Andockklausel gilt / ☒ Die optionale Andockklausel gilt nicht.
(b) Klausel 9 (Verwendung von Unterauftragsverarbeitern): ☒ Option 2 (allgemeine schriftliche Genehmigung) gilt. Der Datenimporteur informiert den Datenexporteur über beabsichtigte Änderungen bezüglich der Hinzufügung oder des Austauschs von Unterauftragsverarbeitern und gibt dem Datenexporteur die Möglichkeit, solchen Änderungen gemäß Abschnitt [X] dieser Vereinbarung zu widersprechen.
(c) Klausel 11 (Rechtsbehelf): ☐ Die optionale Regelung zur unabhängigen Streitbeilegung gilt / ☒ Die optionale Regelung gilt nicht.
(d) Klausel 13 (Aufsicht): Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(e) Klausel 17 (Anwendbares Recht): Die Parteien vereinbaren, dass die SCCs dem Recht Deutschlands unterliegen.
(f) Klausel 18 (Gerichtsstand und Zuständigkeit): Streitigkeiten aus den SCCs werden durch die Gerichte Deutschlands entschieden.
1.2 Ergänzung der Anhänge.
Die Anhänge zu den SCCs, die integraler Bestandteil derselben sind, werden wie folgt ausgefüllt und sind diesem Dokument beigefügt:
A. Liste der Parteien
Datenexporteur: Even Realities, wie in der Vereinbarung definiert
Datenimporteur: Der Entwickler
B. Beschreibung der Verarbeitung
Gegenstand: Gegenstand der Verarbeitung im Rahmen dieser DPA sind personenbezogene Daten.
Dauer: Kontinuierlich, für die Dauer der Vereinbarung.
Art und Zweck(e) der Verarbeitung: Nutzung der Even Hub Plattform durch Entwickler, Entwicklung, Veröffentlichung oder Freigabe von Plug-ins sowie Bereitstellung von Plug-ins für Nutzer.
Kategorien betroffener Personen: Nutzer, die auf die Plug-ins der Entwickler zugreifen und diese verwenden.
Kategorien personenbezogener Daten:
- Kontoinformationen: Name, E-Mail, UID, Land;
- Geräteinformationen: Gerätemodell, Seriennummer;
- Geräteeinstellungen: Sprache,
- Gerätestatus: Verbindungstyp, Batteriestand, Tragezustand, Ladezustand;
- Sprachaufnahmen: durch Mikrofon erfasste Sprachaufnahmen
Besondere Kategorien personenbezogener Daten (falls zutreffend): Nicht anwendbar
Aufbewahrung und Löschung: Gemäß der Aufbewahrungsrichtlinie des Entwicklers.
C. Zuständige Aufsichtsbehörde: Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
D. Technische und organisatorische Maßnahmen: Wie in den den Even Hub Entwicklerplattform übermittelten Sicherheitsdokumenten der Entwickler festgelegt
2. UK-Anhang
Dieser UK-Anhang gilt für jede Verarbeitung von Kundendaten, die dem UK-GDPR oder sowohl dem UK-GDPR als auch der DSGVO unterliegen. Für die Zwecke dieses UK-Anhangs:
„Genehmigter Anhang“ bezeichnet den Mustervorlage-Anhang, Version B.1.0, herausgegeben vom UK Information Commissioner gemäß S119A(1) Data Protection Act 2018 und dem UK-Parlament am 2. Februar 2022 vorgelegt, wie er gemäß Abschnitt 18 der verpflichtenden Klauseln geändert werden kann.
„UK GDPR“ bezeichnet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016, wie sie durch Abschnitt 3 des European Union (Withdrawal) Act 2018 Teil des Rechts von England und Wales, Schottland und Nordirland ist und durch die Data Protection, Privacy and Electronic Communications (Amendments etc.) (EU Exit) Regulations 2019 geändert wurde.
„Verpflichtende Klauseln“ bezeichnet „Teil 2: Verpflichtende Klauseln“ des genehmigten Anhangs.
Bezüglich aller Übermittlungen von Kundendaten, die unter den UK-GDPR fallen, von Even Realities (als Datenexporteur) an den Entwickler (als Datenimporteur):
- soweit nach anwendbarem Datenschutzrecht erforderlich, wird der genehmigte Anhang wie in diesem UK-Anhang zu Anhang II näher spezifiziert in diese DPA aufgenommen und bildet einen Teil davon;
- für die Zwecke von Tabelle 1 in Teil 1 des genehmigten Anhangs sind die Angaben der Parteien wie unter Punkt A von „Ergänzung der Anhänge“ im Abschnitt EU SCCs von Anhang II aufgeführt;
- für die Zwecke von Tabelle 2 in Teil 1 des genehmigten Anhangs ist die Version der genehmigten EU SCCs, wie im Abschnitt EU SCCs dieses Anhangs II einschließlich der Anhänge, die ausgewählten SCCs;
- für die Zwecke von Tabelle 4 in Teil 1 des genehmigten Anhangs kann Even Realities (als Datenexporteur) den genehmigten Anhang beenden.
3. Schweizer Anhang
Dieser Schweizer Anhang gilt für jede Verarbeitung von Kundendaten, die den Schweizer Datenschutzgesetzen (wie unten definiert) oder sowohl den Schweizer Datenschutzgesetzen als auch der DSGVO unterliegen.
3.1 Auslegung dieses Anhangs
- Wo dieser Anhang Begriffe verwendet, die in den Standardvertragsklauseln definiert sind, haben diese Begriffe dieselbe Bedeutung wie in den Standardvertragsklauseln. Zusätzlich haben die folgenden Begriffe folgende Bedeutungen:
- Dieser „Anhang“ bezeichnet diesen Anhang zu den Klauseln.
- „Klauseln“ bezeichnet die Standardvertragsklauseln, wie in diesem Anhang näher spezifiziert.
- „Schweizer Datenschutzgesetze“ bezeichnet das Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 und die Schweizer Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 1993 sowie jede neue oder überarbeitete Version dieser Gesetze, die von Zeit zu Zeit in Kraft treten kann.
- Dieser Anhang wird im Lichte der Bestimmungen der Schweizer Datenschutzgesetze gelesen und ausgelegt, sodass er die Absicht erfüllt, die erforderlichen angemessenen Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 46 DSGVO und/oder Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Schweizer Datenschutzgesetze bereitzustellen, je nachdem, was zutrifft.
- Dieser Anhang wird nicht so ausgelegt, dass er mit den in den Schweizer Datenschutzgesetzen vorgesehenen Rechten und Pflichten in Konflikt steht.
- Jegliche Verweise auf Gesetzgebung (oder spezifische Bestimmungen von Gesetzgebung) beziehen sich auf die Gesetzgebung (oder spezifische Bestimmung), wie sie sich im Laufe der Zeit ändern kann. Dies schließt ein, wenn diese Gesetzgebung (oder spezifische Bestimmung) nach Abschluss dieses Anhangs konsolidiert, neu erlassen und/oder ersetzt wurde.
3.2 Rangfolge
Im Falle eines Konflikts oder einer Inkonsistenz zwischen diesem Anhang und den Bestimmungen der Klauseln oder anderen zwischen den Parteien bestehenden oder später abgeschlossenen Vereinbarungen haben die Bestimmungen Vorrang, die den betroffenen Personen den größten Schutz bieten.
3.3 Einbindung der Klauseln
- Bezüglich jeglicher Verarbeitung personenbezogener Daten, die den Schweizer Datenschutzgesetzen oder sowohl den Schweizer Datenschutzgesetzen als auch der DSGVO unterliegen, ändert dieser Anhang die DPA und die Standardvertragsklauseln soweit erforderlich, damit sie:
- für Übermittlungen vom Datenexporteur an den Datenimporteur gelten, soweit die Schweizer Datenschutzgesetze oder sowohl die Schweizer Datenschutzgesetze als auch die DSGVO für die Verarbeitung des Datenexporteurs bei dieser Übermittlung gelten; und
- angemessene Schutzmaßnahmen für die Übermittlungen gemäß Artikel 46 der DSGVO und/oder Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Schweizer Datenschutzgesetze bereitstellen, je nachdem, was zutrifft.
- Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich den Schweizer Datenschutzgesetzen unterliegt, umfassen die Änderungen an der DPA einschließlich der SCCs, wie in diesem Anhang näher spezifiziert und gemäß Abschnitt 3(a) dieses Schweizer Anhangs erforderlich, unter anderem:
- Verweise auf die „Klauseln“ oder die „SCCs“ beziehen sich auf diesen Schweizer Anhang, wie er die SCCs ändert.
- Klausel 6 Beschreibung der Übermittlung(en) wird ersetzt durch: „Die Einzelheiten der Übermittlung(en) und insbesondere die Kategorien personenbezogener Daten, die übermittelt werden, sowie der Zweck oder die Zwecke der Übermittlung sind in Anhang 1 dieser DPA angegeben, sofern die Schweizer Datenschutzgesetze für die Verarbeitung des Datenexporteurs bei dieser Übermittlung gelten.“
- Verweise auf „Verordnung (EU) 2016/679“ oder „diese Verordnung“ oder „DSGVO“ werden durch „Schweizer Datenschutzgesetze“ ersetzt und Verweise auf spezifische Artikel der „Verordnung (EU) 2016/679“ oder „DSGVO“ werden durch den entsprechenden Artikel oder Abschnitt der Schweizer Datenschutzgesetze ersetzt, soweit anwendbar.
- Verweise auf die Verordnung (EU) 2018/1725 werden entfernt.
- Verweise auf die „Europäische Union“, „Union“, „EU“ und „EU-Mitgliedstaat“ werden alle durch „Schweiz“ ersetzt.
- Klausel 13(a) und Teil C von Anhang I werden nicht verwendet; die „zuständige Aufsichtsbehörde“ ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (der „EDÖB“), soweit die Übermittlungen den Schweizer Datenschutzgesetzen unterliegen;
- Klausel 17 wird ersetzt durch: „Diese Klauseln unterliegen dem Recht der Schweiz, soweit die Übermittlungen den Schweizer Datenschutzgesetzen unterliegen.“
- Klausel 18 wird ersetzt durch: „Jede Streitigkeit aus diesen Klauseln, die die Schweizer Datenschutzgesetze betrifft, wird durch die Gerichte der Schweiz entschieden. Eine betroffene Person kann auch vor den Gerichten der Schweiz Klage gegen den Datenexporteur und/oder Datenimporteur erheben, in deren Gerichtsbezirk sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Parteien unterwerfen sich der Gerichtsbarkeit dieser Gerichte.“
Bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Schweizer Datenschutzgesetze schützen die Klauseln auch personenbezogene Daten juristischer Personen, und juristische Personen erhalten denselben Schutz unter den Klauseln wie natürliche Personen.
Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten sowohl den Schweizer Datenschutzgesetzen als auch der DSGVO unterliegt, gilt die DPA (einschließlich der Klauseln wie in diesem Anhang näher spezifiziert) (i) unverändert und (ii) zusätzlich, soweit eine Übermittlung den Schweizer Datenschutzgesetzen unterliegt, wie durch die Abschnitte 1 und 3 dieses Schweizer Anhangs geändert, mit der einzigen Ausnahme, dass Klausel 17 der SCCs nicht ersetzt wird, wie unter Abschnitt 3(b)(vii) dieses Schweizer Anhangs festgelegt.
Der Entwickler sichert zu, dass er alle erforderlichen Meldungen an den EDÖB gemäß den Schweizer Datenschutzgesetzen vorgenommen hat.